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Allgemeine Verkaufs-, Liefer- und Dienstleistungsbedingungen
Am 7. Januar 2021 hinterlegt durch die Föderation Produktionstechnologie, Verband der Lieferanten und Hersteller von Maschinen, Werkzeugen, Zubehör und Dienstleistungen für die Metall- und Kunststoffbearbeitung, bei der Handelskammer unter der Nummer 40408047.
Artikel 1.
Allgemeines
1.1 In diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen wird verstanden unter:
„Kunde“: derjenige, der als Vertragspartner des Lieferanten an einer oder mehreren der im folgenden Absatz genannten (Rechts-)Handlungen beteiligt ist oder an den eine in diesem Absatz genannte (Rechts-)Handlung gerichtet ist;
„Lieferant“: der Verwender dieser Bedingungen;
„Bedingungen“: diese allgemeinen Verkaufs-, Liefer- und Dienstleistungsbedingungen.
1.2 Diese Bedingungen gelten – im weitesten Sinne des Wortes – für alle Angebote, Offerten, Beratungen, Bestellungen, Auftrags- oder Bestätigungen sowie Verträge des Lieferanten über die Lieferung von Produkten (darunter Maschinen, Werkzeuge, Software und Hardware, Investitions- und Verbrauchsgüter sowie Teile) und Dienstleistungen (darunter, jedoch nicht beschränkt auf Entwicklungs-, Aufstellungs-, Installations-, Service-, Wartungs- und Reparaturarbeiten);
1.3 Allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden gelten nicht. Der Kunde kann sich nur auf von diesen Bedingungen abweichende Bestimmungen berufen, soweit diese ausdrücklich und schriftlich vom Lieferanten akzeptiert wurden. Solche abweichenden Bestimmungen lassen die Anwendbarkeit der übrigen Bestimmungen dieser Bedingungen unberührt.
Artikel 2.
Zustandekommen des Vertrags
2.1 Alle Angebote, Offerten und Beratungen des Lieferanten sowie alle Bestellungen und Aufträge des Kunden sind für den Lieferanten freibleibend und binden den Lieferanten nicht.
2.2 Verträge zwischen Lieferant und Kunde kommen zustande, wenn und sobald der Lieferant dem Kunden eine schriftliche (Auftrags-)Bestätigung oder (Anzahlungs-)Rechnung zugesandt hat oder – sofern dieser Zeitpunkt früher liegt – wenn der Lieferant mit der Ausführung des Auftrags des Kunden beginnt, einschließlich der Lieferung von Produkten.
2.3 Sämtliche Unterlagen und Daten (darunter Zeichnungen, Abbildungen, Modelle, Bearbeitungsvorschläge, (technische) Spezifikationen, Beschreibungen, Maße und Gewichte, Zeitstudien) sowie Produktinformationen (darunter Offerten, Broschüren und Prospekte) sind in keinem Fall für den Lieferanten verbindlich.
2.4 Die im vorherigen Absatz genannten Unterlagen, Daten und Werkzeuge sowie sämtliche Daten, die mittels der vom Lieferanten an den Kunden gelieferten (Software in) Produkten generiert werden, sind, bleiben bzw. werden Eigentum des Lieferanten, auch wenn hierfür dem Kunden Kosten in Rechnung gestellt wurden. Der Kunde gewährleistet, dass er die genannten Unterlagen, Daten und Informationen – außer zur Ausführung des Vertrags – ohne Zustimmung des Lieferanten weder vervielfältigt noch Dritten zur Verfügung stellt.
2.5 Der Kunde wird dem Lieferanten stets rechtzeitig und vollständig alle für das Zustandekommen und die Ausführung des Vertrags erforderlichen Daten und Informationen (darunter, jedoch nicht beschränkt auf alle funktionalen und technischen Spezifikationen) zur Verfügung stellen. Der Kunde garantiert, dass diese Daten und/oder Informationen richtig, vollständig, zuverlässig und präzise sind und keine Rechte Dritter verletzen sowie nicht gegen niederländische und/oder europäische Gesetze und Vorschriften verstoßen.
2.6 Soweit personenbezogene Daten von den Parteien verarbeitet werden, werden die Parteien vor dieser Datenverarbeitung hierzu ergänzende schriftliche Vereinbarungen gemäß den anwendbaren Gesetzen und Vorschriften zum Schutz personenbezogener Daten treffen; diese Vereinbarungen bilden eine Anlage zum Vertrag zwischen den Parteien.
Artikel 3.
Preise
3.1 Sofern nicht schriftlich anders vereinbart, verstehen sich die Preise in Euro, exklusive Verpackungs-, Transport-, Verlade-, Entlade- und Versicherungskosten, exklusive MwSt. und sonstiger auf Verkauf und Lieferung anwendbarer staatlicher Abgaben, und basieren auf Lieferung ab Werk („ex works“) gemäß der jeweils neuesten Fassung der Incoterms. Sofern nicht schriftlich anders vereinbart, verstehen sich die im vorherigen Satz genannten Preise exklusive Kosten für Aufstellung, Installation und/oder Montage. Wenn und soweit solche Kosten in einer Auftragsbestätigung enthalten sind, verstehen sich diese Kosten in Euro, exklusive MwSt. und sonstiger auf Verkauf und Lieferung anwendbarer staatlicher Abgaben sowie exklusive Kosten/Aufwendungen von vom Lieferanten eingeschalteten Dritten.
3.2 Falls nach dem Datum des Zustandekommens eines Vertrags Faktoren oder unerwartete Umstände eintreten, die zu einer Erhöhung der Selbstkosten führen (darunter Preiserhöhungen bei Rohstoffen oder von Dritten bezogenen Sachen, Währungsänderungen sowie Kostensteigerungen aufgrund staatlicher Maßnahmen), ist der Lieferant nach schriftlicher Mitteilung an den Kunden berechtigt, die Preise zu erhöhen.
Artikel 4.
Zahlungen
4.1 Sämtliche Verträge mit dem Kunden werden vom Lieferanten unter der Bedingung geschlossen, dass der Kunde sich als ausreichend kreditwürdig erweist.
4.2 Der Kunde hat auf erstes Verlangen des Lieferanten – wozu der Lieferant jederzeit berechtigt ist – in einer vom Lieferanten zu bestimmenden Weise Sicherheit für die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung seiner Verpflichtungen gegenüber dem Lieferanten zu leisten.
4.3 Alle Zahlungen haben, sofern nicht schriftlich anders vereinbart, innerhalb von 30 (dreißig) Tagen nach Rechnungsdatum zu erfolgen. Erfolgt jedoch die Lieferung des betreffenden Produkts vor Ablauf dieser Zahlungsfrist, hat die (vollständige) Zahlung – und bei Ratenzahlung: sämtliche Ratenbeträge – spätestens an dem Tag zu erfolgen, an dem das Risiko am Produkt vom Lieferanten auf den Kunden übergeht, wie in den Artikeln 5.4, 5.5 und 5.6 bestimmt. Der Kunde ist nicht berechtigt, ein Produkt in Betrieb zu nehmen, bevor er alle Verpflichtungen aus dem Vertrag erfüllt hat.
4.4 Zahlungen sind ohne Abzug von Skonti oder Aufrechnung und ohne Zurückbehaltung zu leisten. Bei Überschreitung der Zahlungsfrist gerät der Kunde von Rechts wegen in Verzug und wird der geschuldete Betrag ohne weitere Mahnung oder Inverzugsetzung sofort fällig, zuzüglich Zinsen in Höhe des gesetzlichen Handelszinssatzes gemäß Art. 6:119a und Art. 6:120 Abs. 2 BW, erhöht um 3 (drei) Prozentpunkte pro Jahr, sowie sämtlicher gerichtlicher und außergerichtlicher Kosten der Beitreibung der Forderung.
4.5 Der Lieferant ist jederzeit berechtigt, eine teilweise oder vollständige Vorauszahlung zu verlangen oder ausschließlich per Nachnahme zu liefern.
4.6 Beanstandungen bezüglich (Anzahlungs-)Rechnung(en) sind innerhalb von 14 (vierzehn) Tagen nach Rechnungsdatum schriftlich beim Lieferanten einzureichen; andernfalls gilt/gelten die (Anzahlungs-)Rechnung(en) als angenommen. Danach werden Beschwerden vom Lieferanten nicht mehr bearbeitet. Eine etwaige Beschwerde berechtigt den Kunden in keinem Fall, seine Verpflichtungen aus irgendeinem Vertrag auszusetzen.
4.7 Im Falle von (einem nach ausländischem Recht vergleichbaren Äquivalent von) Insolvenz, Vormundschaft/Betreuung oder (freiwilliger oder unfreiwilliger) Auflösung oder Liquidation des Kunden sowie im Falle von (einem nach ausländischem Recht vergleichbaren Äquivalent von) vorläufiger oder vollstreckbarer Pfändung des gesamten oder eines Teils seines Vermögens oder Einkommens oder im Falle eines Zahlungsaufschubs (surséance van betaling) und der Bestellung eines Verwalters, Tod des Kunden sowie im Falle, dass er eine oder mehrere Verpflichtungen aus diesen Bedingungen oder aus einem Vertrag nicht, nicht rechtzeitig oder nicht ordnungsgemäß erfüllt hat, werden sämtliche Forderungen (gleich aus welchem Rechtsgrund) des Lieferanten unverzüglich, ohne weitere Mahnung oder Inverzugsetzung, insgesamt fällig.
Artikel 5.
Lieferung, Frist, Transport, Risiko und Verpackung
5.1 Die vereinbarte (Liefer-)Frist für Produkte, Aufstellung, Installation und/oder Montage oder die Ausführung anderer Dienstleistungen ist nicht verbindlich; der Lieferant bemüht sich jedoch nach Treu und Glauben, sie einzuhalten.
5.2 Die Liefer- oder Ausführungsfrist beginnt mit dem zuletzt eintretenden der folgenden Zeitpunkte:
a. dem Tag des Zustandekommens des betreffenden Vertrags;
b. dem Tag des Eingangs beim Lieferanten der für die Ausführung des Vertrags erforderlichen Unterlagen, Daten, Genehmigungen und dergleichen;
c. dem Tag der Erfüllung der Formalitäten, die für Lieferung, Aufstellung, Installation und/oder Montage erforderlich sind;
d. dem Tag des Eingangs beim Lieferanten dessen, was gemäß Vertrag vor Lieferung im Wege der Vorauszahlung zu leisten ist.
5.3 Eine Überschreitung der Lieferzeit berechtigt den Kunden nicht zur (vollständigen oder teilweisen) Auflösung oder Aussetzung des Vertrags oder zur Ersatzleistung irgendeines direkten oder indirekten Schadens.
5.4 Sofern die Parteien nicht schriftlich anders vereinbart haben, erfolgen Produktlieferungen „ab Werk“ (ex works) gemäß den hierfür maßgeblichen Bestimmungen der jeweils neuesten Fassung der Incoterms, derzeit der Incoterms® 2020-Regeln.
5.5 Ab dem Zeitpunkt der Lieferung gehen Kosten und Risiko der Produkte auf den Kunden über, unabhängig davon, ob deren Aufstellung, Installation oder Montage noch zu erfolgen hat. Der Lieferant haftet nicht für Schäden, die im Zusammenhang mit (Verzögerungen bei) deren Transport stehen.
5.6 Haben die Parteien ein Abnahmeprotokoll vereinbart, geht das Risiko an den Produkten auf den Kunden über, sobald die Produkte physisch an den Kunden übergeben wurden und (i) der Kunde die Produkte gemäß dem vereinbarten Abnahmeprotokoll abgenommen hat oder (ii) – sofern früher – sobald der Kunde die Produkte erstmals in Gebrauch nimmt. Der Kunde gewährleistet, dass die Unterzeichnung zur Abnahme gemäß einem Abnahmeprotokoll stets durch einen hierzu vertretungsberechtigten Vertreter des Kunden erfolgt.
5.7 Eine etwaige Verpackung wird vom Lieferanten nicht zurückgenommen.
5.8 Wenn die Produkte nach Ablauf des Lieferdatums bzw. nach Ablauf der Lieferfrist vom Kunden nicht abgenommen werden, ist der Lieferant berechtigt, die Produkte auf Kosten und Risiko des Kunden einzulagern bzw. einlagern zu lassen; etwaige ausstehende (Teil-)Zahlungen werden dann sofort ohne weitere Mahnung oder Inverzugsetzung fällig.
5.9 Vorzeitige oder Teillieferungen sind jederzeit zulässig. Der Kunde ist verpflichtet, eine solche Lieferung des Lieferanten anzunehmen. Diese Bedingungen gelten auch für Teillieferungen.
5.10 Der Kunde ist verpflichtet, das gelieferte Produkt, die Verpackung, eine etwaige Aufstellung, Installation/Montage sowie die Ausführung sonstiger Dienstleistungen unverzüglich auf etwaige (sichtbare) Mängel und/oder Fehlmengen zu prüfen, sobald und sofern der Lieferant dem Kunden mitteilt, dass (i) die Produkte zur Verfügung des Kunden bereitstehen und/oder (ii) die Produkte aufgestellt/installiert/montiert sind und/oder (iii) der Lieferant meldet, dass die auszuführenden Arbeiten durchgeführt wurden. Etwaige Sicherheitstests im Rahmen eines Abnahmeprotokolls hat der Kunde in jedem Fall innerhalb von 30 (dreißig) Tagen nach Lieferung durchführen zu lassen. Festgestellte (sichtbare) Mängel am Gelieferten, an der Verpackung, an Aufstellung/Installation/Montage, an sonstigen ausgeführten Arbeiten oder Fehlmengen hat der Kunde dem Lieferanten unverzüglich schriftlich mitzuteilen; andernfalls gilt das Gelieferte, Aufgestellte/Installierte/Montierte bzw. Ausgeführte als vom Kunden genehmigt. Beschwerden hierzu werden dann – mit Ausnahme der Bestimmungen in Artikel 13.2 – nicht mehr bearbeitet.
Artikel 6.
Eigentumsvorbehalt
6.1 Alle vom Lieferanten an den Kunden gelieferten Produkte bleiben Eigentum des Lieferanten bis zur vollständigen Zahlung sämtlicher aus dem Vertrag geschuldeter Beträge (einschließlich Zinsen und Kosten sowie etwaiger Schadensersatzforderungen). Bis zur vollständigen Zahlung darf an diesen Produkten kein beschränktes Recht bestellt werden und sie dürfen nicht veräußert werden.
6.2 Der Kunde ist verpflichtet, alle vom Lieferanten an ihn verkauften und gelieferten Produkte in seinem Betrieb getrennt und eindeutig identifizierbar zu lagern, solange der Lieferant keine vollständige Zahlung erhalten hat. Der Kunde hat zudem eine Sorgfaltspflicht hinsichtlich der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Produkte und hat diese gegen alle in der Branche üblichen Risiken zu versichern und versichert zu halten, darunter insbesondere Brand, Diebstahl, Explosion und Wasserschäden.
6.3 Bei Nichterfüllung durch den Kunden aus irgendeinem Vertrag zwischen den Parteien hat der Lieferant jederzeit das Recht, alle von ihm gelieferten Produkte selbst zurückzunehmen oder zurückholen zu lassen. In diesem Fall wird zudem jede Forderung des Lieferanten gegen den Kunden sofort fällig.
6.4 Sämtliche Kosten im Zusammenhang mit der Ausübung des Eigentumsvorbehalts (einschließlich Transportkosten und etwaiger Lagerung) gehen vollständig zu Lasten des Kunden.
Artikel 7.
Aussetzung und Auflösung
7.1 Wenn und sobald:
– der Kunde eine oder mehrere Verpflichtungen aus diesen Bedingungen oder aus einem Vertrag mit dem Lieferanten nicht, nicht rechtzeitig oder nicht ordnungsgemäß erfüllt hat;
– Dritte Rechte hinsichtlich des Eigentums des Kunden geltend machen oder Pfändungen auf dessen Produkte gelegt werden oder eine nach ausländischem Recht vergleichbare rechtliche Maßnahme getroffen wird;
– der Kunde Zahlungsaufschub (surséance van betaling) oder Insolvenz (oder ein nach ausländischem Recht vergleichbares Äquivalent) beantragt oder die Insolvenz bzw. der Zahlungsaufschub des Kunden beantragt wurde/wird, der Kunde eine Zahlungsregelung mit einem oder mehreren Gläubigern trifft oder auf andere Weise den Eindruck erweckt, insolvent zu (werden);
– der Kunde (falls natürliche Person) verstirbt, unter Vormundschaft/Betreuung oder Verwaltung (oder ein nach ausländischem Recht vergleichbares Äquivalent) gestellt wird oder angibt, für die Schuldenbereinigungsregelung in Betracht kommen zu wollen;
– der Kunde zur (freiwilligen oder unfreiwilligen) Auflösung oder Liquidation (oder ein nach ausländischem Recht vergleichbares Äquivalent) seines Unternehmens übergeht, das Unternehmen in einer anderen Rechtsform fortgeführt wird oder der satzungsmäßige oder tatsächliche Sitz in ein anderes Land verlegt wird, die direkte oder indirekte Kontrolle am Kunden auf einen Dritten übertragen wird;
– der Kunde Rechte aus einem Vertrag, auf den diese Bedingungen Anwendung finden, auf einen Dritten überträgt;
ist der Lieferant nach eigener Wahl berechtigt, seine Verpflichtungen gegenüber dem Kunden – gleich aus welchem Rechtsgrund – auszusetzen, bis der Kunde seine Verpflichtungen gegenüber dem Lieferanten vollständig erfüllt hat, oder den Vertrag ganz oder teilweise ohne weitere Inverzugsetzung ohne gerichtliche Mitwirkung durch schriftliche Erklärung aufzulösen, in beiden Fällen ohne hierfür gegenüber dem Kunden in irgendeiner Weise für Schaden, Kosten und Zinsen haftbar zu sein, unbeschadet des Rechts des Lieferanten auf vollständigen Schadensersatz.
7.2 Vorbehaltlich des Vorstehenden ist die Befugnis des Kunden, einen Vertrag zwischen Lieferant und Kunde auf Grundlage von Artikel 6:265 BW aufzulösen, ausgeschlossen, es sei denn, die Parteien haben in ihrem Vertrag schriftlich etwas anderes vereinbart; in diesem Fall gilt diese andere Vereinbarung nur für den betreffenden Vertrag.
Artikel 8.
Höhere Gewalt
8.1 Unter höherer Gewalt sind alle Umstände zu verstehen, die unabhängig vom Willen des Lieferanten eintreten, auch wenn sie zum Zeitpunkt des Zustandekommens des Vertrags vorhersehbar waren, und die der (teilweisen oder vollständigen), rechtzeitigen oder dauerhaften Erfüllung des Vertrags entgegenstehen, wie unter anderem, jedoch nicht beschränkt auf Kriegsgefahr, (Bürger-)Krieg, Kriegsschäden, Terrorismus, Mobilmachung, Aufruhr, Unruhen, (Natur-)Katastrophen, Epidemien/Pandemien, Streik, Aussperrung, Probleme hinsichtlich Arbeitsausrüstung, Transporterschwernisse, Import- oder Exportbeschränkungen, Brand und andere schwerwiegende Störungen im Betrieb des Lieferanten (darunter Streik, übermäßige Krankheitsausfälle, Defekte an Maschinen, Störungen der Energieversorgung oder Datenkommunikation, Störungen durch bösartige Software) sowie die Unmöglichkeit der Vertragserfüllung infolge irgendeiner Pflichtverletzung von Zulieferern des Lieferanten oder von ihm eingeschalteten Dritten bei der Ausführung des Vertrags, einschließlich vom Lieferanten eingeschalteter Monteure.
8.2 Im Falle höherer Gewalt sind die Parteien berechtigt, ihre Verpflichtungen aus dem Vertrag auszusetzen, wobei die von höherer Gewalt betroffene Partei die andere Partei unverzüglich über die Situation zu informieren hat. Dauert die Situation höherer Gewalt länger als 3 (drei) Monate, ist jede Partei berechtigt, den Vertrag ganz oder teilweise einseitig durch schriftliche Mitteilung an die andere Partei aufzulösen, ohne dass die Parteien einander zum Schadensersatz verpflichtet sind.
Artikel 9.
Rechte des geistigen Eigentums
9.1 Sämtliche Rechte des geistigen Eigentums in Bezug auf die vom Lieferanten verkauften und gelieferten Produkte (gegebenenfalls einschließlich Aufstellung, Installation bzw. Montage) sowie in Bezug auf die dazugehörige Software und die vom Lieferanten ausgeführten Arbeiten liegen beim Lieferanten oder (falls anwendbar) bei dessen (Zu-)Lieferanten/Lizenzgebern und stehen ausschließlich dem Lieferanten oder (falls anwendbar) dessen (Zu-)Lieferanten/Lizenzgebern zu. Dazu gehören unter anderem Patentrechte, Markenrechte, Urheberrechte, Designrechte, Know-how, Handelsnamensrechte, Datenbankrechte und exklusive Lizenzrechte. Die Lieferung eines Produkts, von Software und/oder Dienstleistungen des Lieferanten ist nicht als ausdrückliche oder stillschweigende Lizenz zur Nutzung, Veröffentlichung, Vervielfältigung, Verwertung oder Offenlegung gegenüber Dritten der Rechte des geistigen Eigentums anzusehen, sofern hierfür nicht ausdrücklich schriftlich die Zustimmung des Lieferanten erteilt wurde.
9.2 Sämtliche Zeichnungen, Unterlagen, technischen Daten, Spezifikationen, Gebrauchsanweisungen, Ratschläge, Software und/oder sonstigen Informationen, die vom Lieferanten oder (falls anwendbar) dessen (Zu-)Lieferanten/Lizenzgebern an den Kunden bereitgestellt werden und Gegenstand eines Rechts des geistigen Eigentums oder eines vergleichbaren Rechts sind oder sein können, verbleiben beim Lieferanten oder (falls anwendbar) dessen (Zu-)Lieferanten/Lizenzgebern und sind auf erstes Verlangen des Lieferanten vom Kunden an den Lieferanten zurückzugeben.
9.3 Der Kunde wird den Lieferanten unverzüglich informieren, wenn er feststellt, dass ein Dritter ein Recht des geistigen Eigentums des Lieferanten oder (falls anwendbar) dessen (Zu-)Lieferanten/Lizenzgeber verletzt oder wenn ein Dritter gegenüber dem Kunden Ansprüche im Zusammenhang mit den Rechten des geistigen Eigentums des Lieferanten oder (falls anwendbar) dessen (Zu-)Lieferanten/Lizenzgeber geltend macht. Verlangt der Lieferant dies, wird der Kunde jede vernünftigerweise zu verlangende Mitwirkung leisten, die zu einer schnellstmöglichen Beendigung der verletzenden Handlungen oder des Streits führen kann.
9.4 Im Falle der Herstellung von Produkten oder der Erstellung von Software durch den Lieferanten nach Zeichnungen, Modellen, Spezifikationen oder sonstigen Anweisungen des Kunden im weitesten Sinne des Wortes steht der Kunde vollumfänglich dafür ein, dass durch Herstellung, Vorratshaltung, Inverkehrbringen, Lieferung und/oder Nutzung dieser Produkte oder Software sowie Aufstellung, Installation bzw. Montage von Produkten einschließlich Software kein Urheberrecht, keine Marke, kein Patent, kein Design oder sonstiges Recht Dritter verletzt wird. Der Kunde stellt den Lieferanten diesbezüglich von sämtlichen Schäden, Kosten und Zinsen frei, die direkte oder indirekte Folge von Ansprüchen solcher Dritter sind.
9.5 Wenn ein Dritter aufgrund eines behaupteten Rechts gegen die Herstellung, Vorratshaltung, das Inverkehrbringen, die Lieferung und/oder Nutzung der vorgenannten Produkte und Software sowie Aufstellung, Installation bzw. Montage von Produkten oder Software Einwände erhebt, ist der Lieferant berechtigt, die soeben genannten Handlungen unverzüglich einzustellen, ohne dem Kunden aus diesem Grund schadensersatzpflichtig zu sein, und unbeschadet der Freistellungsverpflichtung des Kunden gemäß dem vorherigen Absatz.
9.6 Verletzt der Kunde ein Recht des geistigen Eigentums wie in diesem Artikel beschrieben, kann der Lieferant gegenüber dem Kunden eine sofort fällige und nicht aufrechenbare Vertragsstrafe pro Verstoß und für jeden Tag, an dem der Verstoß andauert, geltend machen, deren Höhe dem Gesamtpreis des Produkts und/oder der Dienstleistung entspricht, auf die sich die Verletzung bezieht, unbeschadet des Rechts des Lieferanten auf vollständigen Schadensersatz.
Artikel 10.
Inbetriebnahme und Montage
10.1 Der Lieferant kann nicht verpflichtet werden, mit Aufstellung, Installation oder Montage der Produkte zu beginnen, bevor alle hierfür notwendigen Informationen und Daten vollständig vom Kunden an den Lieferanten übermittelt wurden und (falls anwendbar) der Lieferant die hierfür vereinbarte Zahlung erhalten hat.
10.2 Der Lieferant wird dafür Sorge tragen, dass Aufstellung, Installation bzw. Montage der Produkte ordnungsgemäß und fachgerecht ausgeführt werden; diese Verpflichtung hat den Charakter einer vom Lieferanten zu erbringenden Bemühensverpflichtung.
10.3 Haben die Parteien Aufstellung, Installation und/oder Montage vereinbart, gewährleistet der Kunde, dass die örtlichen Gegebenheiten und die Umgebung am Ort der Aufstellung, Installation und/oder Montage so beschaffen sind, dass der Lieferant den Vertrag ungestört und ordnungsgemäß ausführen kann. So müssen beispielsweise Zugangstüren ausreichend breit sein; Fundamente, Böden und Wände, auf denen bzw. an denen Produkte stehen oder befestigt werden, müssen rechtzeitig und hierfür ausreichend hergestellt sein. Darüber hinaus stellt der Kunde stets auf eigene Rechnung ausreichende Hilfsmaterialien und (Hilfs-)Arbeitskräfte zur Verfügung.
10.4 Arbeiten, die außerhalb des Umfangs der Aufstellung, Installation und/oder Montage liegen oder dadurch verursacht werden, dass der Kunde seinen Verpflichtungen aus dem vorherigen Absatz nicht ausreichend nachgekommen ist, gehen zu Lasten des Kunden.
Artikel 11.
Software und Daten
11.1 Stellt der Lieferant dem Kunden für die Nutzung eines Produkts Software zur Verfügung, erfolgt diese Zurverfügungstellung stets auf nicht-exklusiver Basis.
11.2 Der Lieferant ist jederzeit berechtigt (jedoch nicht verpflichtet), die (Steuerungs-)Software zu ändern oder anzupassen, eine neue Version, ein Upgrade oder Update zur Verfügung zu stellen und die Funktionalitäten und/oder Eigenschaften der Software zu ändern.
11.3 Die Software darf ausschließlich vom Kunden selbst genutzt werden, unter Ausschluss jeder anderen Partei.
11.4 Der Kunde erkennt an, dass die mit Produkten gelieferte Software im gegenwärtigen Zustand („as is“) und ohne Garantien geliefert wird, vorbehaltlich des in Artikel 14 Geregelten.
11.5 Kommt der Kunde seinen Verpflichtungen aus diesen Bedingungen und/oder einem Vertrag zwischen den Parteien nicht oder nicht ausreichend nach oder erachtet der Lieferant dies im Hinblick auf die Sicherheit als notwendig, ist der Lieferant – nachdem er den Kunden vor der zu ergreifenden Maßnahme gewarnt hat – berechtigt, dem Kunden die Möglichkeit zur Nutzung der für ein Produkt notwendigen Software zu entziehen (und dadurch ggf. die betreffende Maschine außer Betrieb zu setzen), bis der Lieferant (nach seinem Ermessen) festgestellt hat, dass der Kunde seinen Verpflichtungen ausreichend nachkommt bzw. die vom Lieferant festgestellten Sicherheitsrisiken hinreichend reduziert wurden.
11.6 Der Lieferant ist und bleibt Berechtigter sämtlicher Informationen und Daten, die durch die vom Lieferanten gelieferten Produkte und Software generiert werden, und ist berechtigt, diese Informationen und Daten zu analysieren, unter anderem zur Verbesserung seiner Produkte und Software.
Artikel 12.
Pflichten des Kunden
12.1 Der Kunde wird stets wie ein ordentlicher Kaufmann für jedes gelieferte Produkt Sorge tragen und ist verpflichtet, alle Gebrauchsanweisungen zu befolgen sowie alle Maßnahmen zu ergreifen und Hinweise zu beachten, die bei der Nutzung des Produkts einzuhalten sind und zur Langlebigkeit des Produkts sowie zur Sicherheit des Produkts und seines Benutzers beitragen, einschließlich der (rechtzeitigen) Durchführung bzw. Veranlassung von (vorgeschriebenen) Wartungs- oder Reparaturarbeiten.
12.2 Der Kunde ist verpflichtet, die vom Lieferanten festgelegten Gebrauchsvorschriften Dritten (darunter insbesondere Mitarbeitern des Kunden), die das Produkt verwenden, klar und ausdrücklich bekannt zu machen.
12.3 Der Kunde stellt sicher, dass die Produkte nur von hierfür ausgebildeten und zertifizierten Mitarbeitern mit dem erforderlichen Kenntnisstand und der notwendigen Sachkunde benutzt und bedient werden, und sorgt daher dafür, dass er stets über (ausreichend) geschultes Personal verfügt.
12.4 Der Kunde wird keine Dritten für Wartungs- oder Reparaturarbeiten an den Produkten einschalten, sofern dies nicht schriftlich zwischen den Parteien vereinbart wurde.
12.5 Der Kunde wird die Produkte nicht vor vollständiger Zahlung der betreffenden (Teil-)Rechnung(en), einschließlich etwaiger Zinsen und Kosten, in Gebrauch nehmen.
12.6 Der Kunde stellt den Lieferanten von sämtlichen Ansprüchen und Forderungen Dritter auf Schadensersatz, Erfüllung oder sonstiges frei, soweit es um Ansprüche und Forderungen geht, die darauf beruhen oder Folge davon sind, dass der Kunde diese Bedingungen oder einen Vertrag zwischen Lieferant und Kunde oder gesetzliche Vorschriften bzw. sonstige Vorschriften des Lieferanten nicht oder nicht vollständig einhält oder Dritte Nutzer bei der Nutzung des Produkts nicht oder unzureichend informiert. Zudem ist der Kunde verpflichtet, sämtlichen Schaden zu ersetzen, den der Lieferant in einem solchen Fall erleidet, darunter Schäden am guten Namen und Ruf des Lieferanten.
Artikel 13.
Reklamationen
13.1 Im Falle von Beschwerden hinsichtlich sichtbarer Mängel (wie in Artikel 5.10 genannt) und nicht sichtbarer Mängel (wie in Artikel 13.2 genannt) an Produkten sowie Beschwerden hinsichtlich der Ausführung von Arbeiten durch den Lieferanten ist der Kunde verpflichtet, unverzüglich allen mündlichen und schriftlichen (u. a. in Gebrauchsanweisungen) Anweisungen des Lieferanten Folge zu leisten (z. B. Abschalten oder Nichtweiterbenutzung des betreffenden Produkts).
13.2 Beschwerden hinsichtlich nicht sichtbarer Mängel an gelieferten Produkten oder ausgeführten Arbeiten sind so schnell wie möglich schriftlich – unter genauer Angabe der Art des Mangels und des Beschwerdegrundes – dem Lieferanten zu melden, jedenfalls innerhalb von 3 (drei) Arbeitstagen nach Entdeckung des Mangels am Produkt bzw. – im Falle von Aufstellung/Installation/Montage oder Ausführung irgendeiner Arbeit durch den Lieferanten – innerhalb von 24 Stunden nach Aufstellung/Installation/Montage bzw. Ausführung der Dienstleistung; andernfalls gelten Aufstellung/Installation/Montage der Produkte bzw. Ausführung der Arbeit als angenommen. Sofern die Gebrauchsanweisung für das betreffende Produkt kürzere Fristen vorsieht, gilt die dort genannte kürzere Frist.
13.3 Die Beschwerde wird nach schriftlicher Meldung gemäß dem vorherigen Absatz so bald wie möglich vom Lieferanten auf ihre Begründetheit untersucht. Zu diesem Zweck wird der Kunde es Vertretern des Lieferanten gestatten, das betreffende Produkt oder die ausgeführten Arbeiten in den Geschäftsräumen bzw. im Betrieb des Kunden zu untersuchen und zu beurteilen. Wenn nach Ansicht des Lieferanten berechtigt über ein vom Lieferanten geliefertes Produkt und/oder eine ausgeführte Arbeit reklamiert wurde und der Kunde (ebenfalls nach Ansicht des Lieferanten) ausreichenden Beweis erbringen konnte, dass der Mangel, wie in den Artikeln 13.2 und 5.10 gemeint, bereits zum Zeitpunkt der Lieferung bzw. der Fertigstellung der Ausführung bestand, wird der Lieferant stets nach eigener Wahl das mangelhafte Produkt oder einen Teil davon kostenlos ersetzen oder den Mangel bzw. den mangelhaften Teil des Produkts beheben oder die Arbeiten kostenlos erneut ausführen, ohne dass der Kunde Anspruch auf Schadensersatz hat.
Artikel 14.
Garantie
14.1 Der Lieferant gewährleistet für einen Zeitraum von höchstens 12 (zwölf) Monaten (und kürzer, wenn die Produkte im Schichtbetrieb eingesetzt werden) nach Lieferung die Konformität der von ihm gelieferten und/oder hergestellten Produkte, wie sie für deren Anwendung und normalen Gebrauch erforderlich ist, unter den Bedingungen, die dem Kunden für das betreffende Produkt schriftlich mitgeteilt wurden und in den Produktinformationsblättern und/oder Gebrauchsanweisungen angegeben sind, die der Lieferant dem Kunden in Bezug auf das betreffende Produkt zur Verfügung gestellt hat.
14.2 Im Falle von Aufstellung/Installation/Montage durch den Lieferanten beginnt die im vorherigen Absatz genannte Frist an dem Tag, an dem die Aufstellung/Installation/Montage durch den Lieferanten abgeschlossen ist, mit der Maßgabe, dass die Frist in jedem Fall endet, wenn 18 (achtzehn) Monate nach Lieferung verstrichen sind.
14.3 In keinem Fall hat der Kunde Anspruch auf die im vorherigen Absatz genannte Garantie, wenn:
– der Kunde eine oder mehrere Verpflichtungen gegenüber dem Lieferanten gleich aus welchem Rechtsgrund nicht erfüllt, einschließlich vollständiger Zahlung aller betreffenden (Teil-)Rechnungen, einschließlich etwaiger Zinsen und Kosten, wie in Artikel 4.3 genannt;
– der behauptete Mangel nicht als Mangel anzusehen ist, der während des normalen Gebrauchs der gelieferten Produkte entstanden/aufgetreten ist, oder seine Ursache in irgendeiner Form von Verschleiß infolge normalen Gebrauchs hat;
– die gelieferten Produkte unter Umständen verwendet wurden, die nicht den Umständen entsprechen, für die sie bestimmt sind, und/oder keine Wartung gemäß den vorgeschriebenen Wartungsintervallen durchgeführt wurde;
– die gelieferten Produkte unsorgfältig oder entgegen den vom Lieferanten erteilten Anweisungen aufgestellt oder montiert, gelagert, verändert, verarbeitet, verwendet oder gewartet wurden oder durch einen anderen als den Lieferanten oder mit anderen als Originalteilen repariert wurden;
– die gelieferten Produkte von Personen benutzt oder bedient wurden, die hierfür nicht ausgebildet sind bzw. nicht über den erforderlichen Kenntnisstand oder die erforderliche Sachkunde verfügen;
– es sich um einen Mangel handelt, den der Kunde kannte oder kennen musste, oder um einen Mangel, der durch einen Umstand verursacht wurde, der nach der Lieferung der Produkte an den Kunden eingetreten ist.
14.4 Tritt ein Mangel auf, wird der Kunde den Lieferanten unverzüglich, jedenfalls jedoch spätestens innerhalb von drei (3) Arbeitstagen nach dem Zeitpunkt, zu dem der Mangel vernünftigerweise hätte entdeckt werden können, schriftlich über die Beschwerde sowie die Art des Mangels informieren. In allen Fällen erlischt das Recht des Kunden, sich auf Konformität zu berufen, nach Ablauf der vorgenannten Frist.
14.5 Wenn nach Ansicht des Lieferanten berechtigt ein Anspruch gemäß Artikel 14.1 geltend gemacht wurde, wird der Lieferant stets – ausschließlich und nach eigener Wahl – das mangelhafte Produkt oder einen Teil davon kostenlos ersetzen, wobei das mangelhafte Produkt oder der betreffende Teil Eigentum des Lieferanten wird, oder den Mangel bzw. den mangelhaften Teil des Produkts beheben oder die mangelhafte Dienstleistung erneut erbringen; in allen Fällen ohne Anspruch des Kunden auf Schadensersatz. Kosten, die die üblichen Kosten der Reparatur oder des Ersatzes der Produkte oder Teile davon übersteigen, gehen zu Lasten des Kunden. Gleiches gilt für Transport-, Reise- und Lohnkosten. Unter allen Umständen wird der Kunde dem Lieferanten volle Mitwirkung leisten, um es dem Lieferanten zu ermöglichen, den Mangel innerhalb einer angemessenen Frist zu beheben, ohne dass dem Lieferanten hierfür Kosten entstehen.
14.6 Für vom Lieferanten durchgeführte Inspektionen, Beratungen und ähnliche Dienstleistungen wird keine Garantie gewährt.
14.7 Ein behauptetes Nichterfüllen der Garantiepflichten durch den Lieferanten entbindet den Kunden nicht von den Verpflichtungen, die für ihn aus einem mit dem Lieferanten geschlossenen Vertrag hervorgehen. In keinem Fall hat der Kunde das Recht, den Vertrag aufzulösen.
14.8 Die Bestimmungen dieses Artikels sind abschließend und schließen jedes andere Recht, jede Gewährleistung und jedes Rechtsmittel – schriftlich oder mündlich, ausdrücklich oder stillschweigend – aus, einschließlich der in Titel 7.1 BW vorgesehenen, sowie Gewährleistungen hinsichtlich der Marktgängigkeit oder Eignung für einen anderen Zweck als den, für den das gelieferte Produkt bestimmt ist.
14.9 Wenn der Lieferant dem Kunden Produkte liefert und ggf. aufstellt, installiert oder montiert, die der Lieferant von seinen eigenen (Zu-)Lieferanten bezogen hat, ist der Lieferant dem Kunden gegenüber niemals zu mehr verpflichtet als dem, was der Lieferant gegenüber seinen eigenen (Zu-)Lieferanten geltend machen kann und was im jeweiligen Fall von seinen eigenen (Zu-)Lieferanten tatsächlich anerkannt wird.
Artikel 15.
Haftung
15.1 Die Haftung des Lieferanten für die (Lieferung/Aufstellung/Installation/Montage von) Produkte(n) ist auf die Erfüllung der in Artikel 14 dieser Bedingungen beschriebenen Verpflichtungen beschränkt.
15.2 Vorbehaltlich des Vorstehenden haftet der Lieferant in keinem Fall (d. h. weder bei Lieferung von Produkten noch bei Erbringung von Dienstleistungen, alles wie in Artikel 1.2 genannt) für Schäden infolge einer Pflichtverletzung gegenüber dem Kunden, unabhängig davon, ob diese zurechenbar ist oder nicht, oder für Schäden infolge einer unerlaubten Handlung gegenüber dem Kunden, es sei denn, der betreffende Schaden wurde durch Vorsatz oder bewusste Fahrlässigkeit der Geschäftsleitung des Lieferanten oder leitender Angestellter, die zur Unternehmensleitung des Lieferanten gehören, verursacht.
15.3 In keinem Fall (d. h. weder bei Lieferung von Produkten noch bei Erbringung von Dienstleistungen, alles wie in Artikel 1.2 genannt) haftet der Lieferant für Betriebs-, Folge- und/oder indirekte Schäden, darunter insbesondere Gewinn- und Umsatzverlust, erlittene Verluste, Verzögerungsschäden, Umweltschäden und immaterielle Schäden des Kunden. Der Lieferant haftet ebenso wenig für Schäden, die einem Handeln oder Unterlassen des Kunden oder eines vom Kunden eingeschalteten Dritten zuzurechnen sind.
15.4 Unbeschadet des Vorstehenden ist die Haftung des Lieferanten in allen Fällen auf den ursprünglichen Kaufpreis der Produkte sowie die Kosten für deren Aufstellung, Installation und/oder Montage beschränkt bzw. im Falle von Dienstleistungen auf den Auftragswert, sofern nicht schriftlich anders vereinbart.
Artikel 16.
Verträge über die Erbringung von Arbeiten/Dienstleistungen
16.1 Der Vertrag über die vom Lieferanten für den Kunden zu erbringenden Arbeiten wird auf unbestimmte Zeit geschlossen, sofern nicht aus Inhalt, Art und Zweck des Vertrags hervorgeht, dass er für bestimmte Zeit geschlossen wurde oder nach Ausführung der vereinbarten Arbeiten endet.
16.2 Der Lieferant kann vom Kunden nicht verpflichtet werden, mit der Ausführung der vereinbarten Arbeiten zu beginnen, bevor alle hierfür erforderlichen Daten gemäß Artikel 2.5 im Besitz des Lieferanten sind und der Lieferant die vereinbarte (Raten-)Zahlung (wie in der Anzahlungsrechnung in Rechnung gestellt) erhalten hat.
16.3 Sämtliche Aufträge werden vom Lieferanten ausschließlich unter Ausschluss der Artikel 7:404 und 7:407 Abs. 2 BW angenommen und ausgeführt.
16.4 Der Lieferant wird bei der Ausführung seiner Arbeiten die Sorgfalt eines ordentlichen Lieferanten walten lassen; diese Verpflichtung hat den Charakter einer Bemühensverpflichtung, sofern nicht ausdrücklich schriftlich anders vereinbart.
16.5 Nach Abschluss der vom Lieferanten ausgeführten Arbeiten sendet der Lieferant dem Kunden eine Schlussabrechnung. Sollte der Vertrag (vorzeitig) beendet werden, sendet der Lieferant ebenfalls eine Schlussabrechnung über die bis zum Zeitpunkt der Beendigung erbrachten Dienstleistungen.
16.6 Sowohl der Lieferant als auch der Kunde sind berechtigt, den Vertrag über die Erbringung von Dienstleistungen (unabhängig davon, ob er für bestimmte oder unbestimmte Zeit geschlossen wurde) jederzeit schriftlich (vorzeitig) unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 3 (drei) Monaten zu kündigen, sofern die Parteien nicht schriftlich eine andere Kündigungsfrist vereinbart haben.
Artikel 17.
Vertraulichkeit
17.1 Der Kunde ist verpflichtet, Informationen oder Daten, die vom oder im Namen des Lieferanten bereitgestellt werden und von denen der Kunde weiß oder vernünftigerweise wissen muss, dass sie geheim und/oder vertraulich sind und/oder dass deren Offenlegung für den Lieferanten schädlich sein kann, geheim zu halten. Der Kunde ist zudem verpflichtet, vom oder im Namen des Lieferanten bereitgestellte Ratschläge, Meinungen oder sonstige Äußerungen des Lieferanten (alles im weitesten Sinne des Wortes) geheim zu halten, mit der Maßgabe, dass diese innerhalb der eigenen Organisation des Kunden verwendet werden dürfen. Das Vorstehende gilt jedoch nicht, wenn der Lieferant zuvor ausdrücklich schriftlich die Zustimmung zur Offenlegung der betreffenden Informationen erteilt hat oder die Offenlegung aufgrund einer gerichtlichen Anordnung oder Entscheidung einer hierzu befugten Behörde erfolgt.
Artikel 18.
Streitigkeiten und anwendbares Recht
18.1 Sämtliche Streitigkeiten, die im Zusammenhang mit einer Verpflichtung zwischen Lieferant und Kunde entstehen, sowie sämtliche Streitigkeiten in Bezug auf diese Bedingungen und alle daraus hervorgehenden außervertraglichen Verpflichtungen werden durch das zuständige niederländische Gericht im Gerichtsbezirk, in dem der Lieferant seinen Sitz hat, entschieden.
18.2 Auf sämtliche Verpflichtungen zwischen Lieferant und Kunde, auf diese Bedingungen und auf sämtliche daraus hervorgehenden außervertraglichen Verpflichtungen findet niederländisches Recht Anwendung. Die Anwendbarkeit des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf (Wien, 11. April 1980) ist ausdrücklich ausgeschlossen.
18.3 Diese Bedingungen wurden in niederländischer Sprache erstellt und in andere Sprachen übersetzt. Im Falle eines (möglichen) Unterschieds im Text und/oder in der Auslegung zwischen diesen Versionen ist stets die niederländische Version der Bedingungen maßgeblich.
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